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   OLG Hamm, 04.02.1972 - 15 W 18/72   

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OLG Hamm, 04.02.1972 - 15 W 18/72 (https://dejure.org/1972,1667)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.02.1972 - 15 W 18/72 (https://dejure.org/1972,1667)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. Februar 1972 - 15 W 18/72 (https://dejure.org/1972,1667)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1972, 1088
  • MDR 1972, 692
  • DNotZ 1972, 503
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BayObLG, 04.03.1996 - 1Z BR 160/95

    Nicht wechselbezügliche Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament

    Entscheidend für die Einschränkung der Anfechtung nach dieser Vorschrift ist nämlich nicht, was der Anfechtende in seiner Anfechtungserklärung erklärt hat, sondern was er oder die Ehegatten (vgl. OLG Hamm NJW 1972, 1088, 1089 und Rpfleger 1978, 179) im Zeitpunkt der Testamentserrichtung gewollt haben oder, wenn sie die tatsächliche Entwicklung bedacht hätten, gewollt hätten (vgl. BayObLGZ 1989, 116, 119).
  • BayObLG, 20.12.2000 - 1Z BR 133/00

    Voraussetzungen der Selbstanfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments durch

    Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin die Einsetzung des Beteiligten zu 1 zum Alleinerben unter Übergehung ihrer eigenen Kinder, der Beteiligten zu 2 und 3, auch dann vorgenommen hätte, wenn dieser die nunmehr von ihm angefochtene Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2 und 3 nicht getroffen hätte (vgl. OLG Hamm NJW 1972, 1088/1089), bestehen nicht.

    Die vom Landgericht herangezogene Entscheidung des OLG Hamm (NJW 1972, 1088/1089; vgl. auch Palandt/Edenhofer § 2271 Rn. 27) steht dem nicht entgegen.

  • BayObLG, 17.05.2000 - 1Z BR 189/99

    Testamentsanfechtung

    Im Hinblick darauf kann offenbleiben, ob bei der Ermittlung des hypothetischen Willens des ein gemeinschaftliches Testament anfechtenden Erblassers der mutmaßliche Wille der mittestierenden Ehefrau zu berücksichtigen ist (so OLG Hamm NJW 1972, 1088/1089; Palandt/Edenhofer § 2271 Rn. 27; ablehnend Staudinger/Otte BGB 13. Bearb. § 2079 Rn. 10; MünchKomm/Leipold 3. Aufl. § 2079 Rn. 16; Dittmann/ Reimann/Bengel Testament und Erbvertrag 3. Aufl. § 2271 Rn. 83 a.E.).
  • OLG Köln, 23.07.1982 - 6 U 199/81

    Erhaltung des Nachlassvermögens zu Gunsten aller Miterben; Beschränkung des Erben

    Die Willenserklärungen der Vertragsbeteiligten zu dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses lassen es ihrem objektiven Erklärungsinhalt nach zu, § 4 als Teilerbverzichtsvertrag auszulegen; dies ergibt sich aus dem Inhalt der brieflichen Darstellung des Erblassers vom 11. Juli 1968: Darin bringt der Erblasser unter Hinweis darauf, daß seine Kinder notariell anerkannt haben, bereits zu Lebzeiten der Eltern mehr als den Pflichtteil erhalten zu haben, zum Ausdruck, die Interessen der Nebenintervenientin notfalls durch Testamentsanfechtung durchzusetzen, falls bis zum Ablauf der Jahresfrist zu der Anfechtung seiner wechselbezüglichen Verfügung vom 14. April 1961 - in entsprechender Anwendung der §§ 2081, 2082, 2079 BGB (vgl. BGH NJW 1962, 1910, 1913; OLG Hamm NJW 1972, 1088) - eine bindende Vereinbarung unter allen Beteiligten nicht getroffen werde.
  • OLG Köln, 23.07.1982 - 6 U 199/85

    Wegfall der Bindung eines Erblassers an seine wechselbezügliche Verfügung durch

    Darin bringt der Erblasser unter Hinweis darauf, daß seine Kinder notariell anerkannt haben, bereits zu Lebzeiten der Eltern mehr als den Pflichtteil erhalten zu haben, zum Ausdruck, die Interessen der Nebenintervenientin notfalls durch Testamentsanfechtung durchzusetzen, falls bis zum Ablauf der Jahresfrist zur Anfechtung seiner wechselbezüglichen Verfügung vom 14. April 1961 - in entsprechender Anwendung der §§ 2081, 2082, 2079 BGB (vgl. BGH NJW 1962, 1910, 1913 [BGH 04.07.1962 - V ZR 14/61] ; OLG Hamm NJW 1972, 1088) - eine bindende Vereinbarung unter allen Beteiligten nicht getroffen werde.
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